Mandanten-Information Corona-Virus (COVID-19)

auch im Jahr 2023 sind die Folgen der Pandemie noch spürbar. Durch weitreichende staatliche Fördermaßnahmen können viele Unternehmer auch weiterhin am Wirtschaftsleben partizipieren. Gerne haben wir Sie bei der Beantragung der jeweiligen Hilfen unterstützt. Seit April 2022 wurden die Maßnahmen des Staates zur Bekämpfung der Pandemie Stück für Stück zurückgefahren. Dementsprechend befinden wir uns in der letzten Phase der Förderungen. Wie zuvor von staatlicher Seite festgelegt, tritt jetzt die Verpflichtung ein, eine Rückmeldung zu den verschiedenen Hilfen abzugeben. Auch hierbei werden wir Sie wieder gerne unterstützen.

Nachfolgend möchten wir Ihnen die wichtigsten Informationen zur Rückmeldung der Corona-Hilfen darstellen.

Rückmeldung Corona-Hilfen:

Schlussabrechnung

Die Anträge der Überbrückungshilfen sowie November- und Dezemberhilfen, die überprüfende Dritte eingereicht wurden, wurden häufig auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgen ab dem 5. Mai 2022 Schlussabrechnungen durch die prüfenden Dritten. Die Schlussabrechnungen unterteilen sich dabei in zwei „Abrechnungspakete“. Im Schlussabrechnungspaket 1 werden die November- und Dezemberhilfen sowie die Überbrückungshilfen I bis III einbezogen, hier ist es ebenfalls relevant, Informationen zur möglicherweise (durch den Unternehmer selbst) beantragten Soforthilfe (aus dem Frühjahr 2020) anzugeben.

Im Schlussabrechnungspaket 2 werden infolgedessen die Überbrückungshilfen III+ und IV abgerechnet.

Die Frist zur Abgabe beider Pakete endet am 31. August 2023. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 zu beantragen.

Nach Prüfung durch die Bewilligungsstelle wird im Schlussbescheid eine endgültige Förderhöhe mitgeteilt.

Endabrechnung

Eine Rückmeldung für Neustarthilfen wird separat über die Endabrechnung vollzogen. Die Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und die Neustarthilfen des ersten und zweiten Quartals 2022 wurden als Vorschuss auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt.

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind alle Empfänger der Neustarthilfe(n) dazu verpflichtet, eine Endabrechnung einzureichen. In der Endabrechnung sind die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum dem Referenzumsatz aus 2019 gegenüberzustellen. Wir weisen darauf hin, dass sich je nach Verhältnis der Faktoren Rückzahlungsansprüche ergeben können.

Die Frist zur Einreichung der Endabrechnungen wurde bis zum 31. März 2023 verlängert.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie weitere Fragen zur Rückmeldung der Corona-Hilfen haben oder eine zeitnahe Rückmeldung veranlassen möchten. Ihre gewohnten Ansprechpartner stehen Ihnen per E-Mail und am Telefon gerne zur Verfügung.